Kosten der Erstberatung - Für eine erste Beratung wird ein Honorar vereinbart. Dabei darf diese Gebühr die gesetzlich vorgeschriebenen 190,00 EUR nicht übersteigen. Dies ist also der Höchstsatz. Bei einer normalen Beratung, ohne weitere Komplexität, wird dieser Betrag unterschritten.
Honorar einer außergerichtlichen Tätigkeit - Für eine außergerichtliche Tätigkeit, bei der kein Kontakt mit Dritten aufgenommen wird, erfolgt in der Kanzlei die Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Honorar für die Vertretung vor Gericht - Auch hier erfolgt die Anwaltsvergütung nach dem RVG.
Unterstützung bei den Kosten
Die Durchsetzung der eigenen Rechte oder die Abwehr anderer Ansprüche kann zum Teil nicht unerhebliche Kosten verursachen. Es gibt aber Hilfe:
Rechtsschutzversicherung - Versicherungen, die die Kosten des Anwalts und die Gerichtskosten übernehmen gibt es viele. Einige übernehmen jeden Rechtsstreit, andere nur bestimmte Teilbereiche wie Mietrecht, Arbeitsrecht etc. Ich fertige die Deckungszusage, wenn Sie diese nicht selbst vorab einholten.
Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe - Sollten Sie sich eine Beratung oder Vertretung finanziell nicht leisten können, müssen Sie nicht auf eine Durchsetzung Ihrer Rechte verzichten! Bei "Bedürftigkeit" helfen Beratungs- und Prozesskostenhilfe. Einen Beratungshilfeschein können Sie beim Amtsgericht beantragen. Prozesskostenhilfe beantragen ich für Sie, sobald es sich um eine gerichtliche Vertretung handelt. Sollten Sie finanziell noch besser aufgestellt sein, müssen Sie die Hilfe in Raten zurückzahlen, ansonsten werden Sie ganz entlastet.
Die Formulare und der Rechner zur (wirtschaftlichen) Berechtigung sind unter nachfolgenden Links abrufbar.
Rechner für Prozesskosten-/Beratungshilfe www.pkh-rechner.de
Formulare für Prozesskosten-/Beratungshilfe www.justiz.sachsen.de/content/formulare
Es wird keine Haftung für externe Links übernommen.
© Urheberrecht. Alle Rechte vorbehalten.